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Allgemeine Informationen zur Entlastung für Erdgaskunden durch die Dezember-Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Einmaliger Entlastungsbetrag:
Für den Liefermonat Dezember 2022 erhalten Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Mio kWh einen einmaligen Entlastungsbetrag. Dies erfolgt zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Energiepreiskrise und zur finanziellen Überbrückung von Kunden bis zur Einführung der Gaspreisbremse.

Erdgaskunden mit registrierender Leistungsmessung und einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh erhalten den Entlastungsbetrag nur, sofern sie eine der Ausnahmevoraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 4 EWSG erfüllen und dies dem Erdgaslieferanten spätestens bis zum 31.12.2022 in Textform mitgeteilt haben.

Die entlastende staatliche Soforthilfe nach dem EWSG wird für private Haushalte und vom Gesetz erfasste Unternehmen sowie Gewerbetreibende vollständig aus Mitteln des Bundes finanziert.

Die Höhe der Entlastung berechnet sich in der Regel aus 1/12 des im Monat September 2022 für Ihre Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauchs, wobei der zum Stichtag 01.12.2022 geltende und vertraglich vereinbarten Arbeitspreis zugrunde gelegt wird. Weitere anteilig anfallende Preiselemente (z.B. Grundgebühren) werden mitberücksichtigt.

Das Gesetz sieht vor, dass die Unterstützungsleistung den Kunden grundsätzlich mit der nächsten Verbrauchsabrechnung gutzuschreiben ist.

Die sofortige Entlastung im Dezember:
Die Gutschrift der Entlastung im Rahmen der Jahresabrechnung kann je nach Rechnungsdatum zeitlich stark variieren. Um für private Haushalte, kleinere Unternehmen sowie Gewerbetreibende (insgesamt sog. Standardlastprofilkunden) eine sofortige Entlastung herbeizuführen, ist vorgesehen, dass Energielieferanten eine spürbare Entlastung bereits im Monat Dezember oder spätestens Januar schaffen.

Daher verzichten wir, die Stadtwerke Frankfurt (Oder) gegenüber unseren SLP-Kunden gemäß § 3 Abs. 2 EWSG auf die Überweisung der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlungen für Dezember 2022. Wir werden im Dezember 2022 auch keine entsprechenden vertraglich vorgesehenen Zahlungsvorgänge auslösen.

So profitieren Sie ganz konkret von der vorläufigen Soforthilfe im Dezember:

  • Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) erteilt, werden wir von einer Einziehung des Abschlags absehen. Die Dezember-Abbuchung wird gestoppt und von uns nicht eingereicht. Sollte die Aussetzung nicht mehr fristgerecht möglich sein, besteht die Möglichkeit der Rücküberweisung.
  • Veranlassen Sie die Zahlung selbstständig und haben einen Dauerauftrag eingerichtet, können Sie diesen für den Monat Dezember 2022 aussetzen. Veranlassen Sie dennoch eine Zahlung, werden wir die Zahlung im Zuge Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung verrechnen.
  • Sind Sie Bar-Zahler, müssen Sie im Monat Dezember 2022 Ihren Abschlag nicht bei uns im Kundencentrum ausgleichen!

RLM-Kunden erhalten hingegen keine vorläufige Soforthilfe, stattdessen wird der errechnete endgültige Entlastungsbetrag mit der nächsten Verbrauchsabrechnung, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst, verrechnet.

Für die Entlastung von Mietern gilt folgendes:
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Mietverhältnissen und in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 5 EWSG der Vermieter bzw. die WEG zuständig, die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung erfolgen.

Energiesparhinweis: Da die Soforthilfen unabhängig vom Verbrauch für den Monat Dezember 2022 erfolgt, lohnt es sich für Sie weiterhin, Energie einzusparen. Energieeinsparungen wie etwa eine Verbrauchsreduzierung wirkt sich zusätzlich kostenmindernd zur Soforthilfe aus.

In jedem Haushalt lässt sich Energie sparen. Die durchgängige Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur in einem Gebäude oder Wohneinheit um 1 Grad Celsius lässt eine Einsparung i.H.v. von 6 Prozent der Heizkosten erwarten.

Weitere nützliche Tipps zum Heizen, Lüften, Kochen und Backen finden Sie in unserer Rubrik Energiespartipps unter diesem Link. Schauen Sie vorbei, es lohnt sich.

Ihre Stadtwerke Frankfurt (Oder)

Weitere detaillierte Kundeninformationen finden Sie hier: Kundeninformation nach § 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG)

Wichtige Fragen zur Dezember-Soforthilfe im Gas und Wärmebereich beantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgendem Link:
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-dezember-soforthilfe-im-gas-und-warmebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=8

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