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Allgemeine Informationen zur Entlastung für Erdgaskunden durch die Absenkung der Erdgaskosten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Grundsätze der Entlastung
Zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Energiepreiskrise sind Erdgaskunden durch die Erdgaspreisbremse ab dem 01.01.2023 grundsätzlich für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt, insbesondere wenn der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 Mio kWh beträgt.

Erdgaskunden mit einem höheren Jahresverbrauch erhalten die Entlastung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 S. 3 EWPBG (z.B. Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe u.a.). Erdgaskunden, mit registrierender Leistungsmessung sind verpflichtet, gemäß § 3 Abs. 2 EWPBG  mitzuteilen, dass sie die Voraussetzungen zur Berechtigung der Entlastung gemäß § 3 Abs. 1 S. 3 EWPBG erfüllen.

Unabhängig hiervon können Kunden ebenso einen Anspruch auf Entlastung auch nach § 6 EWPBG haben, die z.B. an der jeweiligen Entnahmestelle einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio kWh aufweisen und nicht bereits über § 3 EWPBG entlastungsberechtigt sind. Dies sind insbesondere Großkunden und zugelassene Krankenhäuser.

Sofern die Ausnahmen z.B. gemäß § 3 Abs. 5 EWPBG greifen, darf die Entlastung nicht in Anspruch genommen werden.  

Die Umsetzung der Gaspreisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023. Die Entlastung berücksichtigt hierbei jedoch auch die Monate Januar und Februar 2023 gemäß § 5 Abs.2 EWPBG.

Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 leitungsgebunden mit Erdgas beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat  -erstmals ab März 2023 – eine Entlastung. Für Unternehmen sind entsprechende Höchstgrenzen der Entlastung gemäß § 18 EWPBG vorgegeben.

Der Erdgaspreis wird für ein 80%iges bzw. 70%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt  von der tarifvertraglichen Vereinbarung mit uns, dem individuellen Mengenkontingent sowie dem tatsächlichen Verbrauch ab.

Gemäß § 3 EWPBG entlastete Kunden (in der Regel Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen) zahlen so für 80% des relevanten Verbrauchs nur einen Bruttoarbeitspreis von 12 Cent/kWh. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Gemäß § 6 EWPBG entlastete Kunden (in der Regel Großkunden und zugelassene Krankenhäuser) zahlen so für 70% des relevanten Verbrauchs nur einen Nettoarbeitspreis von 7 Cent/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer). Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Die Entlastungsleistungen werden automatisch von uns berücksichtigt und über die Energierechnungen unter Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Die Entlastungen werden vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.

Individuelle Entlastungsinformationen
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns gemäß § 3 Abs. 3 S. 3 EWPBG rechtzeitig vor dem 01.März 2023 weitere Informationen zur konkreten Höhe der im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastung, insbesondere zum Entlastungskontingent und Entlastungsbetrag, zu aktuell vereinbarten Preisen nebst Referenzpreis sowie über die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrages zum  01.März 2023 vorgesehene Höhe der Abschlagszahlungen.

Vorgaben zur Entlastungshöhe
Um den konkreten monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag gemäß § 9 EWPBG zwischen vertraglich vereinbarten Arbeitspreisen und dem einschlägigen Referenzpreis (§ 9 Abs. 3 EWPBG) ermittelt und mit dem Entlastungskontingent (relevanter Verbrauch) gemäß § 10 EWPBG multipliziert. Um hieraus die monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

Der Referenzpreis beträgt bei einer Entnahmestelle durch Kunden, die einen Anspruch nach § 3 EWPBG haben 12 ct/kWh (Bruttoarbeitspreis).

Bei einer Entnahmestelle durch Kunden, die einen Anspruch nach § 6 EWPBG haben, beträgt der Referenzpreis 7 ct/kWh (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlasster Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer).

Der Differenzbetrag wird aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.

Das Entlastungskontingent beträgt für Kunden gemäß § 3 Abs. 1 EWPBG 80 % des Jahresverbrauchs, den wir als Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben. Bei Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung beträgt das Entlastungskontingent 80 % der im Jahr 2021 gemessenen Verbrauchsmenge.

Bei Entnahmestellen von Großkunden und zugelassenen Krankenhäusern nach § 6 EWPBG beträgt das Entlastungskontingent 70 % der vorgenannten relevanten Jahresverbräuche bzw. Prognosen.

Keine Entlastung
Liegt der geltende Arbeitspreis (brutto) unter den oben angegebenen Referenzpreisen, steht Ihnen kein Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz zu. Auch erhalten Unternehmen, die vom EWPBG ausgenommen sind keine Entlastung.

Für die Entlastung von Mietern gilt folgendes:
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Energiesparhinweis: Die Entlastung durch die Gaspreisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80% bzw. 70% der vorliegenden Verbrauchsprognose bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen jeweils der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Es lohnt sich für Sie daher weiterhin, Energie einzusparen. Energieeinsparungen wie etwa eine Verbrauchsreduzierung wirkt sich zusätzlich kostenmindernd zur Strompreisbremse aus.

In jedem Haushalt lässt sich Energie sparen. Die durchgängige Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur in einem Gebäude oder Wohneinheit um 1 Grad Celsius lässt eine Einsparung i.H.v. von 6 Prozent der Heizkosten erwarten.

Nützliche Tipps zum Heizen, Lüften, Kochen und Backen finden Sie in unserer Rubrik Energiespartipps unter diesem Link. Schauen Sie vorbei, es lohnt sich.

Ihre Stadtwerke Frankfurt (Oder)

Wichtige Fragen zur Gaspreisbremse beantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgendem Link:  https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Weitere detaillierte Kundeninformation veröffentlichen wir hier:
https://www.stadtwerke-ffo.de/service/informationen-zum-erdgas-waerme-preisbremsengesetz-ewpbg/

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