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Allgemeine Informationen zur Entlastung von Wärmekunden durch die Absenkung der Wärmekosten nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG):

Grundsätze der Entlastung
Zur Abmilderung der Folgen der aktuellen Energiepreiskrise sind Wärmekunden durch die Wärmepreisbremse ab dem 01.01.2023 grundsätzlich für jede ihrer Entnahmestellen entlastungsberechtigt, insbesondere wenn der Jahresverbrauch an der betreffenden Entnahmestelle nicht mehr als 1,5 Mio kWh beträgt. Es sind nur Kunden entlastungsberechtigt, die Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihrem Mieter oder Pächter zur Nutzung zur Verfügung stellen.

Wärmekunden mit einem höheren Jahresverbrauch erhalten die Entlastung unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 S. 5 EWPBG (z.B. Vermieter von Wohnraum, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe u.a.). Unabhängig hiervon können Kunden ebenso einen Anspruch auf Entlastung nach § 14 EWPBG haben. Dies sind insbesondere Großkunden mit einem Verbrauch über 1,5 Mio kWh Jahresverbrauch.

Sofern die Ausnahmen z.B. gemäß § 3 Abs. 5 EWPBG greifen, darf die Entlastung nicht in Anspruch genommen werden.  

Die Umsetzung der Wärmepreisbremse erfolgt ab dem 01.03.2023. Die Entlastung berücksichtigt hierbei jedoch auch die Monate Januar und Februar 2023 gemäß § 13 Abs.1 EWPBG.

Kunden, die im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 mit Wärme beliefert werden, erhalten für jeden Belieferungsmonat  -erstmals ab März 2023 – eine Entlastung. Für Unternehmen sind entsprechende Höchstgrenzen der Entlastung gemäß § 18 EWPBG vorgegeben.

Der Wärmepreis wird für ein 80%iges bzw. 70%iges Mengenkontingent auf einen gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis gedeckelt. Die konkrete Höhe der Entlastung hängt  von dem geltenden Arbeitspreis für die Wärmelieferung, dem individuellen Mengenkontingent sowie dem tatsächlichen Verbrauch ab.

Gemäß § 11 EWPBG entlastete Kunden (in der Regel Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen) zahlen so für 80% des relevanten Verbrauchs nur einen Bruttoarbeitspreis von 9,5 Cent/kWh. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Gemäß § 14 EWPBG entlastete Kunden (in der Regel Großkunden) zahlen so für 70% des relevanten Verbrauchs nur einen Nettoarbeitspreis von 7,5 Cent/kWh (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer). Kunden die mit Dampf beliefert werden zahlen einen Nettoarbeitspreis  von 9 Cent/kWh. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis.

Die Entlastungsleistungen werden in der Regel automatisch von uns berücksichtigt und über die Energierechnungen unter Vorbehalt der Rückforderung gewährt. Unternehmen, deren Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen 150.000 EUR pro Monat übersteigt, sind dem Wärmeversorger gegenüber zur Selbsterklärung gemäß § 22 EWPBG verpflichtet. Die Entlastungen werden vollständig aus Finanzmitteln des Bundes finanziert.

Individuelle Entlastungsinformationen
Zusätzlich zu diesen allgemeinen Informationen erhalten Sie von uns gemäß § 11 Abs. 4 EWPBG rechtzeitig weitere Informationen zur konkreten Höhe der im aktuellen Abrechnungszeitraum zu gewährenden Entlastung, insbesondere zum Entlastungskontingent und Entlastungsbetrag, zu aktuell vereinbarten Preisen nebst Referenzpreis sowie über die bisherige und die nach Berücksichtigung des Entlastungsbetrages vorgesehene Höhe der Abschlagszahlungen.

Vorgaben zur Entlastungshöhe
Um den konkreten monatlichen Entlastungsbetrag zu ermitteln, wird für jede Entnahmestelle der Differenzbetrag gemäß § 16 EWPBG zwischen vereinbartem gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreis für den gesamten Kalendermonat und dem einschlägigen Referenzpreis (§ 16 Abs. 3 EWPBG) ermittelt und mit dem Entlastungskontingent (relevanter Verbrauch) gemäß § 17 EWPBG multipliziert. Um hieraus die monatliche Entlastung zu errechnen, wird der ermittelte Entlastungsbetrag durch zwölf geteilt. Die Ausweisung der Gutschrift erfolgt im Rahmen der Verbrauchsabrechnung, kommt Ihnen aber bereits vorläufig durch eine Anpassung der Abschlags- oder Vorauszahlung zugute.

Der Referenzpreis beträgt bei einer Entnahmestelle durch Kunden, die einen Anspruch nach § 11 EWPBG haben 9,5 ct/kWh (Bruttoarbeitspreis).

Bei einer Entnahmestelle durch Kunden, die einen Anspruch nach § 14 EWPBG haben, beträgt der Referenzpreis 7,5 bzw. 9 ct/kWh (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen und der Umsatzsteuer).

Der Differenzbetrag wird aus der Differenz des für die jeweilige Entnahmestelle am ersten Tag eines Kalendermonats vertraglich vereinbarten gewichteten durchschnittlichen Arbeitspreises und des Referenzpreises errechnet.

Das Entlastungskontingent beträgt für Kunden gemäß § 11 Abs. 1 EWPBG 80 % des Jahresverbrauchs, den wir als Wärmeversorger für die Entnahmestelle im Monat September 2022 prognostiziert haben.

Bei Entnahmestellen von Großkunden nach § 14 EWPBG beträgt das Entlastungskontingent 70 % der Verbrauchsmenge, die im Kalenderjahr 2021 an der betreffenden Entnahmestelle gemessen wurde.

Keine Entlastung
Liegt der geltende Arbeitspreis (brutto) beim Start der Wärmepreisbremse noch unter den oben angegebenen Referenzpreisen, steht Ihnen zunächst kein Anspruch auf Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz zu. Dies ist derzeit bei einigen Fernwärmetarifen der Stadtwerke auch der Fall. Sollten die geltenden Arbeitspreise jedoch bis 31.12.2023 oder nach Verlängerung des EWPBG bis 30.04.2024 über die geltenden Referenzpreise steigen, haben Sie sodann einen Anspruch auf Entlastung.

Auch erhalten Unternehmen, die vom EWPBG ausgenommen sind keine Entlastung.

Für die Entlastung von Mietern gilt folgendes:
Für die Weitergabe der Entlastungen bei Miet- und Pachtverhältnissen sowie in Wohnungseigentümergesellschaften ist gemäß § 26 EWPBG jeweils der Vermieter, der Verpächter oder die WEG zuständig. Die Entlastung soll in diesen Fällen regelmäßig im Rahmen der Heizkostenabrechnung für die laufende Abrechnungsperiode erfolgen.

Energiesparhinweis: Die Entlastung durch die Wärmepreisbremse greift nur bis zu einem Entlastungskontingent von 80% bzw. 70% der vorliegenden Verbrauchsprognose bzw. des gemessenen Jahresverbrauchs. Für den darüberhinausgehenden Verbrauch gilt stattdessen der volle vertraglich vereinbarte Arbeitspreis. Es lohnt sich für Sie daher weiterhin, Energie einzusparen. Energieeinsparungen wie etwa eine Verbrauchsreduzierung wirkt sich zusätzlich kostenmindernd zur Strompreisbremse aus.

In jedem Haushalt lässt sich Energie sparen. Die durchgängige Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur in einem Gebäude oder Wohneinheit um 1 Grad Celsius lässt eine Einsparung i.H.v. von 6 Prozent der Heizkosten erwarten.

Nützliche Tipps zum Heizen, Lüften, Kochen und Backen finden Sie in unserer Rubrik Energiespartipps unter diesem Link. Schauen Sie vorbei, es lohnt sich.

Ihre Stadtwerke Frankfurt (Oder)

Wichtige Fragen zur Wärmepreisbremse beantwortet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter folgendem Link: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faq-gaspreisbremse.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Weitere detaillierte Kundeninformation veröffentlichen wir hier:
https://www.stadtwerke-ffo.de/service/informationen-fuer-waermekunden-zum-erdgas-waerme-preisbremsengesetz-ewpbg/

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